Wohnungsverweis / Platzverweis in Fällen häuslicher Gewalt

Was ist ein Wohnungsverweis / Platzverweis?

Ein Wohnungsverweis ist eine Verfügung des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung und der Polizei, die Wohnung zu verlassen und dieser für eine bestimmte Zeit fernzubleiben.

Dem (Ehe)-Mann wird auferlegt, einen Abstand von 100 Meter zu der Frau einzuhalten. Dies gilt für alle Örtlichkeiten, an denen sich die Frau aufhält.

Wann wird ein Wohnungsverweis ausgesprochen?

Die Polizei kann einen mündlichen Wohnungsverweis aussprechen, wenn sie zu häuslichen Gewalttätigkeiten gerufen wird. Voraussetzung ist, dass Frauen oder Kinder massiv bedroht oder misshandelt werden.

Dieser mündliche Platzverweis wird vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung in Form einer schriftlichen Verfügung dem Täter zugestellt.

Wie lange gilt der Wohnungsverweis?

Der mündliche Wohnungsverweis durch die Polizei gilt so lange, bis der schriftliche Wohnungsverweis vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung dem gewalttätigen (Ehe)-Mann zugestellt ist.

Der schriftliche Wohnungsverweis gilt für maximal 14 Tage.

Der Wohnungsverweis kann unter bestimmten Umständen weiter verlängert werden.

Wie wird die Rückkehr des Täters in die Wohnung verhindert?

Die Polizei nimmt dem Täter die Wohnungsschlüssel ab und untersagt ihm, sich der Frau zu nähern. Hält sich der Täter nicht an den Wohnungsverweis, muss sofort die Polizei informiert werden. Der (Ehe)-Mann verstößt gegen eine Verfügung und muss deshalb mit einem Zwangsgeld rechnen. Er kann auch in Gewahrsam genommen werden.

Die Erfahrung zeigt, dass polizeiliches Eingreifen und die Aussicht auf einen Strafantrag viele gewalttätige Männer von weiteren Taten abhält.

Spielen die Besitzverhältnisse eine Rolle?

Die Polizei kann jeden Gewalttäter aus der Wohnung weisen, unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht bzw. wem die Wohnung oder das Haus gehört.

Was tun während des Wohnungsverweises?

Der Wohnungsverweis kann unter bestimmten Umständen nochmals für 14 Tage verlängert werden.

Sie können beim Familiengericht oder über eine Rechtsanwältin Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, z. B. auch Zuweisung der (Ehe-)Wohnung zur alleinigen Nutzung.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, sich schnell und umfassend zu informieren. Ebenso ist es hilfreich, sich Verletzungen durch ein ärztliches Attest bestätigen zu lassen.

Was tun, wenn der Wohnungsverweis zum Schutz der Betroffenen nicht ausreicht?

Frauen, die sich trotz eines Wohnungsverweises des gewalttätigen Mannes in der Wohnung bedroht fühlen, können nach wie vor in einem Frauenhaus Schutz suchen.

Gemeinsam mit der Polizei können betroffene Frauen bereits im Vorfeld oder bei Bedarf überlegen, was im „Notfall“, auch mit Hilfe von Nachbarschaft und Freundeskreis, noch zum Schutz getan werden kann.

Auch Freundinnen, Angehörige, Nachbarinnen und Kolleginnen können sich jederzeit an Beratungsstellen und Polizei wenden.

Weitere Hilfsangebote und Beratungsstellen

  • Frauen- und Kinderschutzhaus Heckertstift

    Telefon: 06 21 / 41 10 68

  • Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Telefon: 06 21 / 2 93 - 21 89

  • Soziale Dienste beim Stadtjugendamt

    MA-Nord · Telefon: 06 21 / 2 93 - 39 51
    MA-Süd · Telefon: 06 21 / 2 93 - 68 35
    MA-Mitte · Telefon: 06 21 / 2 93 - 36 35
    MA-Neckarstadt/Wohlgelegen · Telefon: 06 21 / 2 93 - 91 78

  • Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsstelle

    Telefon: 06 21 / 2 93 - 96 75