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Gewaltschutzgesetz: Mehr Schutz bei häuslicher und außerhäuslicher Gewalt

Was? Wer? Wo?

Seit dem 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung – kurz Gewaltschutzgesetz – in Kraft.

Was regelt das Gesetz?

Das Gewaltschutzgesetz schützt Sie vor Gewalt aller Art, gleichgültig, ob Sie zu Hause oder außerhalb von Gewalt betroffen sind. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gesetz erfasst.

  • Körperverletzung
  • Drohungen und Belästigungen
  • Nachstellungen
  • Verfolgung
  • Telefonterror, ständige Hinterlassung von Mitteilungen über Telefon, Fax, Handy oder Internet

Hinweis: 2007 wurde Stalking als eigener Strafbestand im Strafgesetzbuch aufgenommen.

Wie schützt Sie das Gesetz?

Gerichtliche Zuweisung der Wohnung

zur alleinigen Nutzung.

Gerichtliche Anordnung (Zutrittsverbot)

Dem Täter wird verboten, Ihre Wohnung zu betreten.

Gerichtliche Anordnung (Näherungsverbot)

Dem Täter wird verboten, Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule usw.).

Gerichtliche Anordnung (Kontaktverbot)

Dem Täter wird verboten, Verbindung mit Ihnen aufzunehmen.

Wer wird geschützt?

Das Gesetz kommt allen von Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung, in einer häuslichen Gemeinschaft oder außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft handelt. Auch Opfer von Stalking werden durch das Gesetz geschützt.

Was ist, wenn Kinder betroffen sind?

Für Kinder, die misshandelt werden, gilt nicht das Gewaltschutzgesetz, sondern das im BGB geregelte Kindschaftsrecht.

Kinder sind vielfach von häuslicher Gewalt betroffen. Entweder werden sie selbst misshandelt oder sie erleben Misshandlungen z.B. gegenüber der Mutter. Beide Gewalterfahrungen wirken sich negativ aus. Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Beratung und Hilfe durch das Jugendamt.

Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Vaters oder eines Partners der Mutter aus der Wohnung ist möglich, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§§ 1666, 1666a Kinderrechtsverbesserungsgesetz). Hierzu ist ein Antrag bei Gericht zu stellen.

Personen, Gruppen, Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können sich an das Jugendamt/Kindesschutzstelle oder an das Familiengericht wenden. Natürlich auch das betroffene Kind selbst.

Welches Gericht ist zuständig?

Familiengericht (Rechtsantragstelle)

Das Familiengericht ist bei Gewaltschutzgesetzmaßnahmen zuständig. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die betroffenen Parteien eine gemeinsame Wohnung hatten.


Familiengericht (Rechtsantragsstelle)
A2, 1 – Telefon 0621/292-0?? (292-2075 Durchwahl und/oder Nummer der Infothek: 0621-292 2149)
familie@agmannheim.justiz.bwl.de

Sprechstunde: Mo-Do 9:30-11:30Uhr und 13:30-15:30Uhr, Fr 9:00-12:00Uhr
(Es wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten!)

 

Amtsgericht (Rechtsantragstelle)

Telefon 0621/292-2310
Sprechstunden: M. + Do. 8.30 - 10.00 Uhr
Schloss, Westflügel, Bismarckstrasse 14

Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?

Eine Vertretung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Sie können die Anträge schriftlich beim Familiengericht einreichen oder auch auf der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts zu Protokoll geben.
In schwierigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich an eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu wenden.

Bei geringem Einkommen können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts bzw. beim Amtsgericht Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Was tun bei Missachtung der Schutzanordnung?

Der Täter macht sich strafbar (nach § 4 Gewalt-schutzgesetz). Rufen Sie auf jeden Fall die Polizei (0621/17 40) oder den Notruf 110.
Die Polizei muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten. Sie können Strafanzeige stellen.

Sie können außerdem bei jeder Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Schutzanordnung direkt die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher hinzuziehen, der bei Widerstand Gewalt anwenden und die Polizei zur Hilfe bitten kann.

Sie können sich auch erneut an das Gericht wenden und die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft beantragen.

Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Telefon 0621/292-23 87

oder

zentrale Posteinlaufstelle

Bismarckstrasse 14
Telefon 0621/292-23 02

Hier finden Sie die Informationen zum Gewaltschutzgesetz kompakt zusammengefasst

Weitere Hilfsangebote und Beratungsstellen

    • Frauen- und Kinderschutzhaus Heckertstift

      Telefon: 06 21 / 41 10 68

    • Soziale Dienste beim Stadtjugendamt

      MA-Nord · Telefon: 06 21 / 2 93-39 51
      MA-Süd · Telefon: 06 21 / 2 93-68 35
      MA-Mitte · Telefon: 06 21 / 2 93-36 35
      MA-Neckarstadt/Wohlgelegen · Telefon: 06 21 / 2 93-91 78

    • Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsstelle

      Telefon: 06 21 / 2 93-96 75